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Schlichten statt richten

Außergerichtliche Streitschlichtung durch ehrenamtliche Schiedsleute vor Ort


Laub aus Nachbars Garten, wild wuchernde Hecken und über die Grundstücksgrenze wachsende Äste, „Du blöde Kuh!“: Nicht jeder Konflikt muss zwingend vor Gericht ausgetragen werden. Schiedsfrauen und Schiedsmänner bieten vor allem im Nachbarrecht und bei Straftaten im Bereich leichter Kriminalität eine gute und kostengünstige Alternative: Das Schiedsverfahren.



Was genau macht eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann?

Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend von der Direktorin des Amtsgerichts förmlich verpflichtet.

In jeder Gemeinde unseres Gerichtsbezirks gibt es mindestens eine Schiedsperson. Eine Übersicht finden Sie hier.

Alle Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Deshalb können sie den Konfliktparteien häufig besonders konstruktive, lebensnahe Lösungsvorschläge machen.



Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?

· In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).

Schiedspersonen schlichten viele bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Nachbarn, zum Beispiel darüber, ob bei der Bebauung die Grundstücksgrenzen korrekt eingehalten werden oder ob Bäume oder Sträucher über die Grenze wachsen und deshalb zu beseitigen sind.

Gerade Nachbarn bietet das Schiedsverfahren eine gute Möglichkeit, Ihren Konflikt zeitnah und vor allen Dingen nachhaltig beizulegen. Nachbarschaftskonflikte sind häufig extrem dynamisch. Sie verselbständigen sich, gewinnen aus sich heraus Energie und werden immer stärker. Deshalb ist es wichtig, solche Konflikte schnell anzusprechen und auszuräumen. Dann mit Ihrer Nachbarin und Ihrem Nachbarn müssen Sie ja weiter auskommen.

Unabhängig davon müssen Sie für bestimmte Streitigkeiten müssen Sie sogar zum Schiedsamt gehen, bevor Sie eine Klage erheben können. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Eine Klage vor dem Amtsgericht ist in diesen Fällen erst zulässig, wenn Sie zuvor versucht haben, den Streit in einem Schiedsverfahren beizulegen, dies aber erfolglos geblieben ist.

· In "kleinen" Strafsachen.

Bei vielen „kleinen“ Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.

Dann müssen Sie sich als "Verletzte“ oder "Geschädigte" erst an das Schiedsamt wenden, ehe sie eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erheben können.



Wie läuft das Verfahren vor dem Schiedsamt ab?

Möchten Sie ein Schiedsverfahren durchführen, wenden Sie sich schriftlich oder persönlich an den Schiedsmann oder die Schiedsfrau der Gemeinde, in der ihre Antragsgegner oder ihr Antragsgegner wohnt.

Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt Sie und Ihren Konfliktgegner dazu ein.

Zu der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, müssen die Beteiligten persönlich erscheinen.

Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit Ihnen und Ihrem Konfliktgegner eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden.

Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit, das heißt, aus ihm kann wie aus einem Urteil vollstreckt werden.



Was kostet das Schiedsverfahren?

Ein Schiedsverfahren ist kostengünstig. Für das Schlichtungsverfahren zahlen Sie eine Gebühr in Höhe von 15 € nebst Auslagen. Dies können Schreibauslagen und sonstige Auslagen des Schiedsamtes sein (z. B. Kosten für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers und Zustellungskosten). Sollten Sie sich einigen, erhöht sich diese Gebühr auf 25 €. In besonders schwierigen oder zeitaufwendigen Fällen kann die Gebühr auch auf höchstens 50 € erhöht werden.

Durchschnittlich zahlen Sie bei einer Einigung 30 bis 35 Euro für eine Verhandlung.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen – Landesvereinigung Niedersachsen und im Niedersächsischen Landesjustizportal.


 

Heckenschere im Betrieb   Bildrechte: AG Bad Iburg
Gummistiefel mit Maßband vor einer Hecke   Bildrechte: AG Bad Iburg
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