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Nachlassrecht

Nachlass- und Erbangelegenheiten

Wenn ein Todesfall eingetreten ist, wenden sich viele Betroffene an das örtliche Nachlassgericht in der Hoffnung, dort Antworten auf die drängendsten Fragen, wie z.B.
-ob und wann man auf Nachlassgegenstände zugreifen kann,
-ob ein Testament wirksam ist oder nicht bzw. wie die Erbfolge aussieht,
-wie hoch die Erbschaftssteuer ist oder
-wie der in dem Testament formulierte Wille umgesetzt werden kann.
Allerdings werden die Betroffenen feststellen, dass das Nachlassgericht keine allgemeine Auskunftsstelle ist bzw. nicht zuständig ist für Fragen, die sich um die Abwicklung der Erbschaft drehen.
Das Nachlassgericht nimmt keine Rechtsberatung vor. Der Aufgabenkreis des Nachlassgerichts ist im Gesetz (§ 342 FamFG) definiert. Die Auseinandersetzung der Erbschaft muss von den Erben selber vorgenommen werden.

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung in den Amtsgerichten. Das örtlich zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (i.d.R. letzten Wohnsitz) hatte.

Die wichtigsten Aufgaben des Nachlassgerichts sind:
- Entgegennahme bzw. die sichere Verwahrung und Rückgabe von Testamenten
- Eröffnung von Testamenten
- Erteilung von Erbscheinen
- Entgegennahme und Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Erbausschlagungserklärungen
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Feststellung des Erbrechts des Fiskus, wenn Nachlass vorhanden ist, jedoch keine Erben ermittelt werden konnten
- Sicherung von Nachlässen und Ermittlung der Erben, wenn die Erbfolge unklar ist und wertvoller Nachlass vorhanden ist in Form der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Testamente/Erbverträge (= letztwillige Verfügungen)
Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten/Partner aus eingetragener Lebenspartnerschaft errichten.
Dieses kann handschriftlich geschehen, oder von einem Notar beurkundet werden.
Ein Erbvertrag wird vom Notar beurkundet.

Verwahrung/Rückgabe
Ein handschriftliches Testament kann - zur Sicherheit - beim jedem beliebigen Nachlassgericht hinterlegt werden. Es entsteht eine Gebühr pro Verwahrung i.H.v. 75 EUR.
Ein notarielles Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt.
Darüber hinaus fällt noch eine Gebühr für die Eintragung des hinterlegten Testaments/Erbvertrages im zentralen Testamentsregister an. Das Testamentsregister wird jedoch nicht vom Amtsgericht sondern von der Bundesnotarkammer geführt.
Hinterlegte Testamente können jederzeit persönlich von allen Testatoren gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Notarielle Testamente verlieren durch die Rücknahme ihre Wirksamkeit, privatschriftlich verfasste bleiben wirksam.
Die Rückgabe aus der Verwahrung ist gebührenfrei.

Eröffnung letztwilliger Verfügungen
Die Sicherstellung der Eröffnung hinterlegter Testamente/Erbverträge wird durch das zentrale Testamentsregister und die Standesämter garantiert.
Nach dem Tode des Erblassers muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches inhaltlich eine letztwillige Verfügung des Erblassers darstellt. Ein gemeinschaftliches Testament ist bereits nach dem Tod des ersten Ehegatten einzureichen.
Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses - ohne besondere Aufforderung - im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.

Die Testamentseröffnung kostet 100 EUR.

Bitte verwenden Sie das Formular für die Beantragung der Testamentseröffnung.

Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung. Zu dem Termin werden Beteiligte in der Regel nicht geladen. Diese werden durch Übersendung einer Kopie der letztwilligen Verfügung und gegebenenfalls des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.

Erbschein, Nachweis der Erbfolge
Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, nicht aber wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Die Erben bilden eine sog. Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen, ggf. über einen Notar, wenn Grundbesitz in den Nachlass fällt.
Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt.
Da er Angaben enthält, die an Eides statt versichert werden müssen, ist er beim Nachlassgericht oder einem Notar zu stellen.

Sollten Sie den Antrag bei dem Nachlassgericht stellen wollen, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin. Die Telefonnummern der Geschäftsstelle entnehmen Sie bitte dem Telefonverzeichnis.
Es entstehen bei einem Notar und dem Nachlassgericht die gleichen Gebühren.
Hinweis:
Zum Nachweis der Erbfolge reicht in den meisten Fällen anstelle eines Erbscheines eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll aus, wenn es sich um ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind.
Bitte erfragen Sie bei Banken und Behörden jeweils, ob ein Erbschein verlangt wird.

Ausschlagung einer Erbschaft
Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder jedem Notar. Die Einreichung einer privatschriftlich verfassten Erklärung ist unwirksam.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen (6 Monate bei Aufenthalt des Erben bei Fristbeginn im Ausland oder Wohnort des Erblassers im Ausland). Sie beginnt von dem Tage an, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seit dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ist dieses der Tag, an dem er vom Nachlassgericht benachrichtigt wird. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!

Wichtig ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt (z.B. den eigenen Kindern). Für Minderjährige können die bzw. kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Wird das Kind also von Vater und Mutter gesetzliche vertreten, müssen auch beide Elternteile für das Kind die Erbschaft ausschlagen. Unter Umständen kann eine Genehmigung des Vormundschafts- oder Familiengerichtes erforderlich sein.

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, teilen Sie bitte die Namen und Anschriften derjenigen Personen mit (bei Minderjährigen auch das Geburtsdatum und die Namen und Anschriften der gesetzlichen Vertreter), die nach Ihrer Ausschlagung als Erben berufen sind.
Diese Personen erhalten sodann eine entsprechende Mitteilung durch das Nachlassgericht.
Die Ausschlagung befreit nicht von der Kostentragungspflicht der Bestattungskosten, jedoch sämtliche Ausschlagenden von der Haftung für sonstige Nachlassverbindlichkeiten.

Die Ausschlagung ist sowohl bei dem Notar als auch bei dem Nachlassgericht gebührenpflichtig. In der Regel entsteht eine Mindestgebühr in Höhe von 30,-- EURO.


Für die Beantragung eines Erbscheins oder die Erklärung einer Erbausschlagung ist ein Termin erforderlich, den Sie bitte zuvor mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch vereinbaren!

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